Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: So funktioniert‘s ab 2021

Von Birgit Bendt

Foto: Veronica Martinez | pixabay.com

Ab 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer von 30 auf 35 Cent für jeden Kilometer der einfachen Fahrt zur Arbeit. Für Geringverdiener gibt es die sogenannte Mobilitätsprämie. Beides, erhöhte Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie, sollen zunächst bis 2026 gelten. So haben es Bund und Bundesländer Mitte Dezember 2019 gemeinsam beschlossen. Außerdem: Drei Jahre später (also 2024) soll die Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht werden, ebenfalls ab dem 21. Kilometer.

Erhöhte Pendlerpauschale für Arbeitnehmer: Ein Rechenbeispiel

Frau Meyer fährt an 220 Tagen 40 Kilometer zur Arbeit. Sie errechnet ihre Pendlerpauschale ab 2021 folgendermaßen:

  • 220 Arbeitstage x 20 Kilometer einfache Fahrt x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.320 Euro

  • 220 Arbeitspage x 20 Kilometer einfache Fahrt x 0,35 Euro Pendlerpauschale = 1.540 Euro

Beide Beträge werden nun zusammengerechnet, und das Ergebnis ist die Pendlerpauschale, die Frau Meyer für das Jahr 2021 zusteht: nämlich 2.860 Euro.

Mobilitätsprämie: Ausgleich für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, profitieren nicht von der erhöhten Pendlerpauschale. Sie erhalten deshalb ab 2021 die sogenannte Mobilitätsprämie, befristet bis 2026.

Konkret bedeutet das: Geringverdiener, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Laut Bundesfinanzministerium werden davon rund 250.000 Beschäftigte profitieren. Aber: Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt – so die steuerliche Umschreibung für „Geringverdiener“ – und nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, der geht leer aus.

Mobilitätsprämie: Ein Fallbeispiel

Herr Schmidt ist Single und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 8.000 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag (im Jahr 2021 für Singles 9.696 Euro und für Ehepaare 19.392 Euro). Aus diesem Grund muss er keine Einkommensteuer zahlen, erhält allerdings auch keine Pendlerpauschale. Herr Schmidt fährt an 150 Tagen im Jahr zur Arbeit, nämlich jeweils 40 Kilometer hin und 40 Kilometer zurück. Damit er steuerlich trotzdem entlastet wird – obwohl er keine Pendlerpauschale erhält –, bekommt Herr Schmidt künftig die Mobilitätsprämie.

Wichtig: Normalerweise müsste Herr Schmidt keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, da sein Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und er deshalb keine Steuern zu zahlen hat. Will er aber die Mobilitätsprämie erhalten, muss er diese mit seiner Steuerklärung beantragen. Wie das konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr 2021 erstellt werden. Fest steht: Beides, also die Einreichung der Steuererklärung und die Beantragung der Mobilitätsprämie, ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.

Und wie viel bringt’s?

Herrn Schmidt steht eine Mobilitätsprämie von 147 Euro zu. Der Rechenweg ist sehr komplex und würde hier zu weit führen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Errechnung Ihrer Mobilitätsprämie und bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung? Frau Birgit Bendt leitet eine von rund 3.000 VLH- Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne Montag bis Donnerstag zur Verfügung – in Klein Nordende, Am Redder 38 (nur nach Voranmeldung) oder telefonisch unter 04121 – 90 87 414 bzw. via E-Mail unter birgit.bendt@vlh.de.

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